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		<fileDesc>
			<titleStmt>
				<title>Durchführungsbestimmung zur Einbeziehung der "Schwerbeschädigten" in den Produktionsprozess (DDR, 18.12.1951)</title>
				<funder>Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)</funder>
				<principal>
					<rs type="person">Prof. Dr. Gabriele Lingelbach</rs>
					<affiliation>
						<rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/2097883-2">Historisches Seminar der
							Christian-Albrechts- Universität zu Kiel
						</rs>
						<address>
							<street>Leibnizstr. 8</street>
							<postCode>24118</postCode>
							<settlement>Kiel</settlement>
							<country key="XA-DE">Deutschland</country>
						</address>
					</affiliation>
				</principal>
				<respStmt>
					<resp>Transkription durch</resp>
					<name type="person">Bertold Scharf</name>
				</respStmt>
				<respStmt>
					<resp>Auszeichnung durch</resp>
					<name type="person">Bertold Scharf</name>
				</respStmt>
			</titleStmt>
			<publicationStmt>
				<publisher>
					<name ref="http://d-nb.info/gnd/16337451-X">Deutscher Zentralverlag</name>
				</publisher>
				<availability status="free">
					<p>Dieses Werk ist gemeinfrei.</p>
				</availability>
				<date when-iso="1951-12-31">31.12.1951</date>
			</publicationStmt>
			<seriesStmt>
				<title>Quellensammlung zur Geschichte von Menschen mit Behinderungen
					in Deutschland seit 1945</title>
				<editor>DFG-Projekt „Menschen mit Behinderung in Deutschland nach
					1945. Selbstbestimmung und Partizipation im deutsch-deutschen
					Vergleich: Ein Beitrag zur Disability History“</editor>
			</seriesStmt>
			<sourceDesc>
				<bibl>
					<title level="a">Erste Durchführungsbestimmung zu § 28 des Gesetzes der Arbeit - Einbeziehung der Schwerbeschädigten in den Produktionsprozeß - Vom 18. Dezember 1951</title>, in:
					<title level="j">Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik</title> Nr.
					<biblScope unit="issue">154</biblScope>
					<date><origDate when-iso="(1951)"> (1951)</origDate></date>, S.
					<biblScope unit="pp" from="1185" to="1187">1185-1187</biblScope>.</bibl>
			</sourceDesc>
		</fileDesc>
		<encodingDesc>
			<projectDesc>
				<p>Die digitale Quellensammlung wurde im Rahmen des DFG-Projektes
					"Menschen mit Behinderung in Deutschland nach 1945.
					Selbstbestimmung und Partizipation im deutsch-deutschen Vergleich:
					Ein Beitrag zur Disability History" erstellt. Zielgruppe der
					Quellensammlung ist die interessierte Öffentlichkeit, die
					Materialien sind gerade auch für den Unterricht an Schulen und
					Hochschulen ausgewählt. </p>
			</projectDesc>
			<samplingDecl>
				<p>
					Die Auswahl der Quellen erfolgte auf Grundlage der
					Rechercheergebnisse der Dissertationen der Projektmitarbeiter
					Bertold Scharf, Sebastian Schlund und Jan Stoll.
				</p>
				<p> Damit wird keine Vollständigkeit angestrebt. Ziel ist es,
					Ausschnitte zu präsentieren, die paradigmatisch für die
					Geschichte(n) von Menschen mit Behinderungen stehen oder auf
					markante Ausnahmen hinweisen.
				</p>
				<p> Die fünf Bereiche stehen für unterschiedliche
					gesellschaftliche Sphären, die von der Forschung bisher kaum berücksichtig wurden.
				</p>
			</samplingDecl>
			<editorialDecl>
				<hyphenation eol="none">
					<p>Die Silbentrennung des Quelltextes wurde nicht beibehalten.</p>
				</hyphenation>
				<p>Die alte Rechtschreibung wird beibehalten, Rechtschreibung und
					Fehler im Quelltext werden nicht korrigiert. Fehler im Original
					werden mit [sic!] gekennzeichnet. Zeilenumbrüche und das Layout
					werden nicht originalgetreu wiedergegeben. Auslassungen sind mit
					[...] gekennzeichnet. Abkürzungen werden beibehalten, ggf. aber
					zusätzlich aufgelöst und in eckigen Klammern dargestellt.</p>
			</editorialDecl>
		</encodingDesc>
		<profileDesc>
			<langUsage>
				<language ident="de" usage="100">Deutsch</language>
			</langUsage>
			<textClass>
				<keywords>
					<term>Sozialpolitik</term>
					<term>Gesetz</term>
					<term>DDR</term>
					<term>Quote</term>
					<term>Kündigung</term>
					<term>Arbeit</term>
				</keywords>
			</textClass>
		</profileDesc>
		<revisionDesc>
			<listChange>
			<change>
					<rs type="person">Bertold Scharf</rs>
					<note>Version 1.0. Veröffentlicht am:</note>
					<date when-iso="2017-10-04">4.10.2017</date>
				</change>
				<change>
					<rs type="person">Bertold Scharf</rs>
					<note>Endkorrektur</note>
					<date when-iso="2017-10-04">4.10.2017</date>
				</change>
			</listChange>
		</revisionDesc>
	</teiHeader>
	<text>
		<body>
			<head type="main" rend="align(center) allcaps">Gesetzblatt</head>
			<head type="sub" rend="align(center)">der Deutschen Demokratischen Republik</head>
			<p rend="align(center)">
				<hi rend="bold">
					<rs type="place" key="Berlin (Ost)" ref="http://d-nb.info/gnd/4087295-6">Berlin</rs>, den 
					<date when-iso="1951-12-31">31. Dezember 1951</date>
				</hi>
			</p>
			<p><gap reason="sampling">
							<desc>[...]</desc>
						</gap></p>
						<div>
			<head type="sub" rend="align(center) small"><rs type="law" key="1. DB zu §28 des Gesetzes der Arbeit">Erste Durchführungsbestimmung zu § 28 des <rs type="law" key="Gesetz der Arbeit (1950)">Gesetzes der Arbeit</rs>.<lb/> 
- Einhezichung der <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs> in den Produktionsprozeß -<lb/>
Vom 18. Dezember 1951</rs></head>
			<p>
				Auf Grund des § 28 des <rs type="law" key="Gesetz der Arbeit (1950)">Gesetzes der Arbeit</rs> vom <date when-iso="1950-04-19">19. April 1950</date> (GBI. S. 349) wird im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand des <rs type="association" ref="http://d-nb.info/gnd/2010797-3" key="FDGB">Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes</rs> folgende Durchführungsbestimmung erlassen:</p>
			</div>
			<div>
				<head type="sub" rend="align(center) small">Verpflichtung<lb/>
zur Beschäftigung von <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs></head>
				<list>
					<head rend="align(center)">
						<label>§ 1</label>
					</head>
					<item>Die Leiter von Betrieben und Verwaltungen und die Betriebsinhaber sind verpflichtet, <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs> einen ihren <rs type="BezeichnungFuerBehinderung">Körperschaden</rs>, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden und zumutbaren Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
					</item>
				</list>
				<list>
					<head rend="align(center)">
						<label>§ 2</label>
					</head>
					<item><label>(1)</label> Die Leiter von Betrieben und Verwaltungen und die Betriebsinhaber sind verpflichtet, durch laufende Überprüfung der vorhandenen Arbeitsplätze festzustellen, welche Arheitsplätze für die Beschäftigung von Schwerbeschädigten geeignet sind.</item>
					<item><label>(2)</label> Die Zahi der zu beschäftigenden <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs> muß mindestens im Verhältnis 1 : 10 zur Zahl der Belegschaft des Betriebes oder der Verwaltung stehen.</item>
					<item><label>(3)</label> Freie oder frei werdende Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs> eignen, sind, sofern die Verhältniszahl 1:10 nicht erfüllt ist, der Abteilung für Arbeit bei dem Rat des Stadt- oder Landkreises (nachfolgend Ahteilung für Arbeit genannt) , unverzüglich anzuzeigen.</item>
					<item><label>(4)</label> Bei der Arbeitskräfteplanung oder bei der Anmeldung des ArbeitskräftebedarIs ist die voraussichtliche Zahl der Arbeitsplätze, an denen Schwerbeschädigte beschäftigt werden können, anzugeben.</item></list>						
				<list>
					<head rend="align(center)">
						<label>§ 3</label>
					</head>
					<item>Die Leiter der Betriebe und Verwaltungen und die Betriebsinhnber sind je nach Lage der Verhältnisse in den Betrieben und Verwaltungen verpflichtet, Arbeitsstätten, Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen so zu gestalten, zu verbessern und zu unterhalten sowie Arbeitsverrahren an Maschinen so einzurichten, daß Schwerbeschädigte bei voller Entfallung ihrer Arbeitskraft beschäftigt werden können und ihnen die Arbeit erleichtert wird.</item>
				</list>	
				</div>
				<div>
				<head type="sub" rend="align(center) small">Befreiung von der Verpflichtung zur Beschäftigung von <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs></head>
				<list>
					<head rend="align(center)"><label>§ 4</label></head>
					<item><label>(1)</label> Eine teilweise Befreiung von der Verpflichtung, <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigte</rs> in einem Verhaltnis gemäß § 2 Abs. 2 zu beschäftigen, kann erfolgen, wenn auf Grund der Eigenart des Betriebes oder der in bestimmten Betriebsabteilungen zu verrichtenden Arbeiten nicht 10% aller vorhandenen Arbeitsplätze für die Beschäftigung von <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs> geeignet sind.</item>
					<item><label>(2)</label> Eine solche teilweise Befreiung erfolgt für volkseigene oder ihnen gleichgestellte Betriebe und Verwaltungen, die von einem Fachministerium der <country key="XA-DDDE">Deutschen Demokratischen Republik</country> unmittelbar geleitet und verwaltet werden, durch das <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/2167518-1" key="Ministerium für Arbeit und Berufsausbildung (DDR)">Ministerium für Arbeit</rs> der <country key="XA-DDDE">Deutschen Demokratischen Republik</country>. Für alle anderen Betriebe und VerwalLungen erfolgt eine teilweise Befristung durch die zuständige Abteilung für Arbeit.</item>
					<item><label>(3)</label> Gegen die Entscheidung der Abteilung für Arbeit ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Hauptabteilung Arbeit des zuständigen Ministeriums des Landes zulässig.</item>
					<item><label>(4)</label> Die Entscheidung der Hauptabteilung Arbeit des zuständigen Ministeriums des Landes ist endgültig.</item>
				</list>
				</div>
				<div>
				<head type="sub" rend="align(center) small">Beschäftigung von jugendlichen <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs></head>
				<list>
					<head rend="align(center)"><label>§ 5</label></head>
					<item>Jugendlichen <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs>, insbesondere solchen, die von der Schule abgehen, sind im Rahmen des Nachwuchsplanes geeignete Ausbildungsplätze entsprechend ihren Kenntnissen und Fähigkeiten bevorzugt bereitzustellen und nachzuweisen.</item>
				</list>
				</div>
				<div><head type="sub" rend="align(center) small">Ausbildung für einen neuen Beruf</head>
					<list>
					<head rend="align(center)"><label>§ 6</label></head>
					<item><label>(1)</label>&#160;<rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigte</rs>, die ihren erlernten Beruf oder ihre vorher ausgeübte Tätigkeit auf Grund des <rs type="BezeichnungFuerBehinderung">Körperschadens</rs> nicht mehr ausüben können, sind für einen neuen Beruf auszubilden oder für eine andere Tätigkeit zu qualifizieren.</item>
					<item><label>(2)</label> Die Ausbildung für einen neuen Beruf oder die Qualifizierung für eine andere Tätigkeit erfolgt auf Veranlassung der Abteilung für Arbeit in einem geeigneten Betrieb oder einer Verwaltung. In besonderen Fällen können auf Veranlassung der Abteilung für Arbeit <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigte</rs> in Lehrgängen der Landesumschulungswerkstätten für <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigte</rs> vorgebildet werden.</item>
					<item><label>(3)</label> Die Abteilung für Arbeit veranlaßt die Ausbildung für einen neuen Beruf oder die Qualifizierung für eine andere Tätigkeit erst dann wenn durch die zuständige Abteilung Gesundheitswesen des Kreises oder einem ermächtigten Arzt festgestellt wurde, daß der <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigte</rs> nach Art und Grad seines <rs type="BezeichnungFuerBehinderung">Körperschadens</rs> die neue Tätigkeit ausüben kann.</item>
					</list>
					</div>
					<div>
					<head type="sub" rend="align(center) small">Gesundheitliche Betreuung</head>
					<list><head rend="align(center)">§ 7</head>
					<item><label>(1)</label> Die Leiter von Betrieben und Verwaltungen und die Betriebsinhaber sind verpflichtet, die Art der Beschäftigung der Schwerbeschädigten in Zusammenarbeit mit der Betriebsgewerkschaftsleitung und der Arbeitsschutzkommission zu überwachen und für die Abstellung von Mängeln Sorge zu tragen.</item>
					<item><label>(2)</label> Desgleichen ist für eine ständige gesundheitliehe Betreuung der Schwerbeschädigten Sorge zu tragen; ärztliche Feststellungen sind zu berücksichtigen.</item></list>
					</div>
					<div>
					<head type="sub" rend="align(center) small">Kontrolle der Abteilung für Arbeit</head>
				<list>
					<head rend="align(center)"><label>§ 8</label></head>
					<item><label>(1)</label> Den Abteilungen für Arbeit obliegt die Kontrolle über die Durchführung dieser Bestimmungen.</item>
					<item><label>(2)</label> Wird festgestellt, daß in Betrieben oder Verwaltungen die Beschäftigung von <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs> nicht in dem festgesetzten Verhältnis zur Gesamtzahl der Belegschaft erfolgt, obwohl geeignete Arbeitsplätze vorhanden sind, so sind die Abteilungen für Arbeit berechtigt, eine angemessene Frist zur Einstellung von <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs> zu bestimmen und geeignete <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigte</rs> nachzuweisen.</item>
				</list>
				</div>
				<div><head type="sub" rend="align(center) small">Wahrnehniung der besonderen Interessen</head>
				<list>
					<head rend="align(center)"><label>§ 9</label></head>
					<item><label>(1)</label> Die Wahrnehmung der besonderen Interessen der <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs> in den Betrieben und Verwaltungen erfolgt durch die Betrriebsgewerkschaftsleitungen.</item>
					<item><label>(2)</label> Zur Förderung der Einbeziehung von <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs> in den Produktionsprozeß können von den Abteilungen für Arbeit im Einvernehmen mit den Organen des <rs type="association" ref="http://d-nb.info/gnd/2010797-3" key="FDGB">Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes</rs> Sachverständige herangezogen werden.</item>
					</list>
					</div>
					<div><head rend="align(center) small" type="sub">Beendigung des Arbeitsverhältnisses</head>
					<list>
					<head rend="align(center)">§ 10</head>
					<item><label>(1)</label> Das Arbeitsvertragsverhältnis eines <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs> kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Abteilung für Arbeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.</item>
					<item><label>(2)</label> Die Zustimmung der Abteilung für Arbeit hat zu erfolgen, wenn dem <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs> ein anderer angemessener Arbeitsplatz nachgewiesen oder dem Betrieb eine Weiterbeschäftigung aus einem in der Person des <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs> liegenden Grunde nicht zugemutet werden kann.</item>
					<item><label>(3)</label> Für dIe fristlose Entlassung eines <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs> ist unter Mitteilung der Gründe die Zustimmung der Abteilung für Arbeit innerhalb einer Woche nachzuholen.</item>
					<item><label>(4)</label> Für die Beendigung eines Arbeitsvertragsverhältnisses eines <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs> gelten im übrigen die Bestimmungen der <rs type="law" key="Verordnung über Kündigungsrecht">Verordnung vom 7. Juni 1951 über Kündiglmgsrecht (GBI. S. 550)</rs>.</item></list>
					<list><head rend="align(center)">§ 11</head>
					<item>Beendet ein <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigter</rs> sein Arbeitsvertragsverhäitnis ohne Zustimmung der Abteilung für Arbeit oder weist er einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz ohne ausreichenden Grund zurück, so verliert er für die darauffolgendcn drei Monate den Anspruch darauf, dnß ihm ein Arbeitsplatz als Schwerbeschädigter bevorzugt nachgewiesen wird.</item>
				</list></div>
				<div><head type="sub" rend="align(center) small">Feststelhmg der Behinderung und Schwerbeschädigtenausweis</head>
					<list><head rend="align(center)"><label>§ 12</label></head>
					<item><label>(1)</label>&#160;<rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigte</rs> im Sinne dieser Durchführungsbestimmung sind alle Personen im Alter über 14 Jahre, die durch einen dauernden <rs type="BezeichnungFuerBehinderung">Körperschaden</rs> von 50% oder darüher <rs type="BezeichnungFuerBehinderung">behindert</rs> und im Besitz eines amtlichen Schwerbeschädigtenausweises sind.</item>
					<item><label>(2)</label> Die Ausfertigung und Ausgabe der Schwerbeschädigtenausweise erfolgt nach besonderen Anweisungen des <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/2167518-1" key="Ministerium für Arbeit und Berufsausbildung (DDR)">Ministeriums für Arbeit</rs> der <country key="XA-DDDE">Deutschen Demokratischen Republik</country>.</item></list>
					<list><head rend="align(center)">§ 13</head>
					<item><label>(1)</label> Art uno Grad des <rs type="BezeichnungFuerBehinderung">Körperschadens</rs> werden durch von der Gesundheitsverwaltung ermächtigte Ärzte festgestellt.</item>
				<item><label>(2)</label> Wird bei einer Überprüfung der Grad des <rs type="BezeichnungFuerBehinderung">Körperschadens</rs> eines <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs> auf weniger als 50% herabgesetzt, so steht dem <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Beschädigten</rs> der Schutz dieser Durchführungsbestimmung für die Dauer von sechs Monaten nach der Neufestsetzung zu.</item></list>
				</div>
				<div><head rend="align(center) small" type="sub">Anweisungen über ärztliche FeststeIlungen und gesundheitliche Betreuung</head>
				<list><head rend="align(center)">§ 14</head>
				<item><label>(1)</label> Die erforderlichen Anweisungen für die Durchführung der ärztlichen Feststellungen und für die gesundheitliche Betreuung im Sinne dieser Durchführungsbestimmung erläßt das <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/2029310-0" key="Ministerium für Gesundheitswesen (DDR)">Ministerium für Gesundheitswesen</rs> der <country key="XA-DDDE">Deuischen Demokratischen Republik</country>.</item>
				<item><label>(2)</label> Die ärztlichen Feststellungen werden gebührenfrei durchgeführt.</item></list>
				</div>
				<div><head rend="align(center) small">Strafbestimmungen</head>
				<list><head rend="align(center)">§ 15</head>
				<item><label>(1)</label> Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter eines Betriebes, einer Verwaltung oder als Betriebsinhaber gegen die Vorschriften dieser Durchführungsbestimmung verstößt, wird vom Rat des Stadt- oder Landkreises mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300,- DM bestraft.</item>
				<item><label>(2)</label> Gegen den Ordnungsstrafbescheid steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an die Hauptabteilung für Arbeit des zustaudigen Ministeriums des Landes zu. Die Entscheidung der Hauptahteilung Arbeit des zuständigen Ministeriums des Landes ist endgültig.</item></list></div>
				<div><head rend="align(center) small" type="sub">Allgemeine Bestimmungen</head>
				<list><item><label>(1)</label> Gemäß § 59 Abs. 3 des <rs type="law" key="Gesetz der Arbeit (1950)">Gesetzes der Arbeit vom <date when-iso="1950-04-19">19. April 1950</date> (GBI. S. 349)</rs> sind insbesondere
				<list><item>die <rs type="law" key="Verordnung über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (1946)">Verordnung vom <date when-iso="1946-09-02">2. Sep!ember 1946</date> über die Beschäftigung <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschiidigter</rs></rs></item>
				<item>die <rs type="law" key="VO über die Beschäftigung von Schwerbeschädigten des Landes Sachsen (1946)">Verordnung vom <date when-iso="1946-10-03">3. Oktober 1946</date> über die Beschäftigung von <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigten</rs> des Landes Sachsen</rs>,</item>
				<item>das <rs type="law" key="Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter des Landes Sachsen-Anhalt (1947)">Gesetz vom <date when-iso="1947-11-05">5. November 1947</date> über die Beschäftigung <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigter</rs> des Landes Sachsen-Anhalt</rs></item></list>
				nicht mehr anzuwenden.</item>
				<item><label>(2)</label> Befreiungen von der Einstellungspflicht durch die Abteilung für Arbeit gegen Bezahlung einer Ausgleichsabgabe, die auf Grund des § 5 des <rs type="law" key="Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter des Landes Sachsen-Anhalt (1947)">Gesetzes vom <date when-iso="1947-11-05">5. November 1947</date> über die Beschäftigung <rs type="BezeichnungFuerMenschenMitBehinderungen">Schwerbeschädigter</rs> des Landes Sachsen-Anhalt</rs> erfolgt sind, verlieren am <date when-iso="1951-12-31">31. Dezember 1951</date> ihre Gültigkeit.</item></list>
				<list><head rend="align(center)">§ 17</head>
				<item>Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.</item></list></div>
				<div><p><rs type="place" key="Berlin (Ost)" ref="http://d-nb.info/gnd/4087295-6">Berlin</rs>, den <date when-iso="1951-12-18">18. Dezember 1951</date></p>
				<p rend="align(center)"><hi rend="bold"><rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/2167518-1" key="Ministerium für Arbeit und Berufsausbildung (DDR)">Ministerium für Arbeit</rs></hi><lb/><hi rend="spaced"><rs type="person" ref="http://d-nb.info/gnd/105143812" key="Chwalek, Roman (1898-1974)">Chwalek</rs></hi><lb/>Minister</p></div>
		</body>
	</text>
</TEI>
