285. Ravensburger Tänze. Von der Burgerinnen Tanz. »Darnach ist gesetzt, wenn sich ehrbare Frauen von den Bürgerinnen sammeln und Tanz haben, es sey zu Brautläufer oder anderswo, da soll bey ihnen kein dienender Knecht und keine dienende Jungfrau tanzen, und wer die Gesez bricht und überfährt, es sey Frau oder Mann, der muß zu Buß geben an die Stadt drey Schilling und dem Ammann zween Schilling« 1 . Fußnoten 1 Statuten v. 14. Jahrh. Eben 467.