247. Der Pranger, Strafe für Wilddiebe. Dieses erhellt aus folgender Notiz aus den wirtembergischen Gesetzen. »Wofern sich dann bey ihnen befinden wird, daß sie jemand zu erschiessen willens gewesen, aber noch zu keiner That selbst gekommen, so sollen diesselbe mit Richterlicher Erkenntnus, an den Pranger gestellet, mit Ruten ausgestrichen etc. werden« 1 . Fußnoten 1 II. Wilderer-Ordnung von 1718. Reysch. II. 311. Art. 16.