214. Aus der Ravensburger Ordnung der Hochwächter und Blaser. In einem Revers der zu Städtischen Hochwächtern und Blasern bestellten Peter und Jacob Müller von Ulm vom Jahr 1522 heißt es: »Wir sollen und wollen auch ohne Erlaubnis eines Bürgermeisters auf keinen Hofstuben noch Hochzeiten pfeifen, auch keine fremde Herren in Wirtshäusern übergehen und ihnen Hof-Recht machen; aber so sie Lichter zum Fenster herausbieten oder Hofrecht sonst begehrten, dasselbig mögen wir auf dem Thurm thun, um darnach einer Verehrung nachfragen« 1 . Fußnoten 1 Eben II. 46.