225. Mühlheimer Sitten und Rechtsalterthümer. I. Item was man von brot, wein, mël, erbsen, gersten, schmaltz, Eiern vnd dergleichen hieoben vnd in der alten Stat an aller hailigen Tag nachmittag in Vigiliis mortuorum, vnd in die commemorationis defunctorum, item in den Leibfahlen, siebenden dreissigsten, Jahrzeiten der abgestorbenen, item in den Vesperis am Sambß- vnd Feierabent per totum annum aufträgt, gehört in dem Messner in seiner Kirchen.