197. Nach dem ältesten Rotweiler Rechtsbuche wurde einem, der mit Handanlegen den Frieden überfuhr, ohne Gnade die rechte Hand abgehauen 1 . Fußnoten 1 Ruckgaber, Rotw. Gesch. I. 161. Anmerk. 204. Vgl. Grimm, R.A. 705 ff.