Art. 11. 1. Von der Beichte wird so gelehrt, daß sie sich in der kirch gehört. Privata absolutio bleibet in ihrem brauche so. 2. Den erhalt't, und laßt ihn nicht falln; daß man sich aber der sünd'n all'n zu erinnern den kopf zerbricht, ist eine unnöthige pflicht. 3. Zumalen es nicht möglich ist, daß man alle gebrechen wüßt; wie man mit so viel worten sieht in dem neunzehnden Psalmen-lied. Gebet. Ach lieber Gott! wie gerne säh ein kind, dems um die gnade weh, wenn sein herz nur ein fenster hätt'; weil sichs selber nie gnug gesteht.