53. Unrecht zu Hofe Der welcher den vor Freund erkennt, der seinen Knecht Sich unterthänig nennt; den falsche Gunst verführet, Der meide ja den Hof: Wer die Geduld verlieret, Wenn Unrecht ihm geschicht, dem wiederfährt hier Recht. 1 Fußnoten 1 Dem wiederfährt hier Recht. Zum wenigsten eben so viel, als dem jenigen der ins Wasser gehet, eh' er schwimmen gelernet, und darin ersäuffet; oder dem jenigen, der in Engeland mausen will, eh er das Lesen gelernet, und folgends vor die erste That aufgeknüpfet wird.