171. Wenn man einer Leiche nicht die gebührende Achtung erweist, wenn namentlich die Feierlichkeit, welche den Gestorbenen aus aller Gemeinschaft mit den Lebenden loslöst und der ewigen Ruhe übergeben soll, wenn die Beerdigung nicht nach Recht und Sitte vor sich geht, so bringt man den Toten nicht zur Ruhe, er kommt wieder und fordert sein Recht. So geht der Tote wieder, wenn man ihm seine volle Totenkleidung nicht mitgibt; wenn man ihm die Hobelspäne vom Sarg und die Nadel, mit welcher das Totenhemd genäht ist, nicht in den Sarg legt (Saterld.); wenn man nicht, sobald die Leiche aus dem Hause getragen ist, sofort das Herdfeuer ausgießt (Stollhamm); wenn im Hause, während die Leiche über der Erde steht, etwas rundum geht (Holle); wenn die Leiche nicht tief genug begraben wird (636); wenn man die Leichen beraubt oder mit den Gebeinen Begrabener Spott und Unfug treibt. Pflückt man von einem Grabe eine Blume ab, so spukt es dort, wo die Blume schließlich hingeworfen wird. a. Eine Verstorbene, der man aus Sparsamkeit nur einen Aermel in das Totenhemd genäht hatte, ging allnächtlich wieder, weil ihr nicht ihr Recht geschehen war. Endlich reichte man einen Hemdärmel hin. Sie nahm ihn an und verschwand auf immer (Hammelwarden). – Eine Frau hatte bestimmt, sie wolle in dem Hemde, das sie während der Krankheit getragen, begraben werde. Die Verwandten kamen dem Wunsche nicht nach. Seitdem ist die Verstorbene in jeder Nacht zwischen 12 und 1 Uhr gekommen und hat sich weinend vor den Leinenkoffer hingestellt. Schließlich haben die Hausleute das Hemd, das die Frau als Kranke getragen, auf den Koffer gelegt. Als in der folgenden Nacht die weiße Gestalt wieder erscheint und das Hemd sieht, hat sie es an sich genommen, gelacht, und ist davongegangen und nie wieder gekommen (Zwischenahn).