III. Taufhandlung. 1. Während der Taufhandlung darf der Priester kein Wort auslassen in den Gebetsformeln, die er spricht; denn ein solches Versehen hat unzweifelhaft die Folge, daß das Kind, wenn herangewachsen, zur Drud wird. – Gleiches gilt, wenn er ein Wort unrichtig ausspricht. Fronau.