6. Diese Thaler wechselt der Junge vorerst ein; denn er darf sie nicht von den seinigen nehmen, aber auch nicht von einer Frauensperson, welche überhaupt die Thaler gar nicht sehen soll, so lange er sie bey sich hat, damit das Glück zu Knaben nicht genommen werde. Die Thaler werden als heilig aufbewahrt, so lange die Ehe dauert und nur in Tagen größter Noth trennt man sich mit Trauer von ihnen. Es ist das Haftlgeld und bleibt der Braut, wenn auch der Freyer zurückgehen sollte. Dieser muß in solchem Falle außerdem noch Buße zahlen für die Schande, die er der Braut angethan. Doch kommt solche Reue bey Ledigen selten vor, häufiger bey Wittwern, bey welchen sie sich wegen der Kinder aus erster Ehe einstellt. Fronau.