Die Zwölften. 333. In den Zwölften darf weder Wagen noch Karren u.s.w. in Bewegung gesetzt werden, man darf auch weder waschen noch nähen. Bahrenburg. – Andere faßen das Verbot dahin, daß nichts umgehen dürfe. Wehrbleek bei Bahrenburg. Vgl. Anm. zu Norddeutsche Gebräuche, 142. Wolf, Beiträge, I, 231, Nr. 364. Woeste in Wolf, Zeitschrift, I, 394.