Aus der Verfügung seiner p Regierung vom 15. d. M. haben wir ersehen, daß in Gemäßheit höherer Bestimmung mit dem Turnwesen eine Aenderung vorgenommen werden soll, so daß dasselbe zu dem gesammten Erzie- hungswesen in das richtige Verhält- niß gesetzt und demselben unter- geordnet wird. Fest überzeugt von dem äußerst wohlthätigen Einfluß der Turnübun- gen auf das kräftige Gedeihen des heranwachsenden Geschlechts, tragen wir kein Bedenken, die eben gedachte p Verfügung als einen neuen Beweis der wohlwollenden Sorgfalt, welche diesem wichtigen Zweige der öffentlichen Erziehung von Seiten der höchsten Staatsbe- hörden zu Theil wird, dankbar anzuerkennen. Dabei zweifeln wir um so weniger, daß die bezweckten desfalsigen Anordnungen dergestalt werden beschleunigt werden, daß durch die vorläufig untersagte Wieder- eröffnung des hiesigen Turnplatzes eine die Gemüther beruhigende und für die Jugend nachtheilige Unter- brechung der Turnübungen nicht entstehen wird, da in der Art, wie diese Uebungen bisher unter den Augen der höchsten Behörden hier betrieben worden sind, unsers Erachtens zu wesentlichen Abände- rungen keine Veranlassungen liegen, und es leicht sein dürfte, dieselben mit den übrigen Zweigen des öffentlichen Unterrichts in völli- gen Einklang zu setzen. Der p Einsicht einer p Regierung wird es inzwischen nicht entgan- gen sein, daß die Turnübungen nicht bloß als ein Theil der Erzie- hung, sondern auch für die Er- wachsenen als ein Mittel, sich rüstig und wehrhaft zu erhalten, betrachtet werden müssen, und daß es deshalb für uns p Unter- zeichnete, die wir in diesem Sinne an jenen Uebungen bisher Theil genommen haben, und eine im- mer größere Anzahl unserer Mitbürger dafür gewonnen zu sehen wünschen, von großer Wichtigkeit sein muß, von der Benutzung des hiesigen Turnplatzes bis zur allgemeinen Wiederer- öffnung desselben nicht ausge- schlossen zu werden, da die zur Fortsetzung der Turnübungen günstige Jahreszeit bereits nahe herangerückt ist, und wir über den Zeitpunkt der Verwirklichung der bezweckten neuen Anord- nungen uns in Ungewißheit befinden. Ob es nun schon nach dem Inhalt der Eingangs erwähnten p Verfü- gung keinem Bedenken unter- worfen zu sein scheint, daß das erlassene Verbot, die Turnübun- gen mit dem 31 tn d. M. zu begin- nen, nur auf die Unerwachsenen zu beziehen ist, so haben wir doch, da das Grundstück des hiesigen Turnplatzes StaatsEigenthum ist, zu Vermeidung eines jeden Miß- verständnisses, um so weniger Anstand nehmen wollen, an Eine p Regierung den p Antrag zu richten: bei einem hohen Ministerio des Cultus und des öffentlichen Unterrichts dahin für uns Verwendung eintreten zu lassen, daß die Benutzung des hiesigen Turnplatzes uns ununterbrochen verstat- tet, und daß es besonders uns vergönnt werden möge, den 31 ten d. M. als ein gesetzlich anerkanntes Nationalfest, auf demsel- ben, so wie die letzten Jahre her, in freudiger und dank- barer Erinnerung an die große Bedeutung dieses Tages feierlich zu begehen. Berlin, den 26. März 1819 An Eine p Regierung hier. [...] [...] Leopold von Henning. Reg: Referend: bei der Regier: zu Erfurt. [...]