21/5968. An die Hoftheater-Commission Die Capelle betreffend. Seit 1802 ist die Capelle in allen Disciplin-Direction- und Oeconomie-Sachen der Herzoglichen Theater-Commission untergeordnet; so waren es auch bisher der Capellmeister Kranz und der Concertmeister Destouches. Der neu eintretende Capellmeister ist gleichfalls an dieselbe gewiesen. Der Geschäftsgang wird auf folgende Weise eingerichtet: 1.) Der Capellmeister hat Zutritt zu den Sessionen der Commission, wo er an bestimmten Tagen und Stunden erscheint, daß mit ihm und dem Regisseur alles für eine Woche verabredet und angeordnet werden könne. 2.) Ist die Aufführung irgend einer neuen Oper bestimmt, so erhält derselbe die Partitur, um solche vor allen Dingen durchzusehen und, wo es nöthig, zu corrigiren. 3.) Hierauf geschieht das Ausschreiben der sämmtlichen Stimmen, und zwar bekommt Contractmäßig der Correpetitor die Singstimmen, der Scribent Zahn aber und Consorten die Orchesterstimmen zu schreiben. 4.) Er überlegt, wie die Oper, nach Maßgabe der Stimmen, Kräfte und Fähigkeiten der vorhandenen Sänger zu besetzen sey, und zeigt solches Herzoglicher Commission an, die es in weitere Überlegung zieht und bestimmt, auch die Namen der Schauspieler und Sänger auf die Rollen setzt. 5.) Hier geht nun die Arbeit des Correpetitors an, in welche der Capellmeister Einsicht zu nehmen und gleich von Anfangs, besonders was die Tempo betrifft, solche zu leiten hat. 6.) Die sich daranschließenden Quartett- Orchester- Dialog- und Hauptproben werden jede Woche verabredet, ihre Zeit bestimmt und auf die Austheilung gesetzt. Je weiter eine Oper auf diese Weise vorrückt, desto stärker wird die Theilnahme des Capellmeisters. 7.) Derselbe dirigirt die Aufführung am Flügel und trägt, vereinigt mit dem Regisseur, alles dazu bey, um eine solche Vorstellung gelingen zu machen. 8.) Die Zwischenacte der Schauspiele, so wie die dazu nöthigen Symphonieen, werden von den beyden Kammer Musicis, Unrein und Riemann, dirigirt, wofür einer um den andern von Dienstleistungen bey Comödien vor der Hand befreyt bleibt. Sollte aber der Capellmeister, bey irgend einer Vorstellung, die Zwischenacte selbst dirigiren; dann müssen gedachte Cammer Musici beyde, wie bey Opern, zugegen seyn. 9.) Der Capellmeister wird auf Ordnung und Ruhe im Orchester, sowohl wenn er gegenwärtig als abwesend ist, bedacht seyn, auch die Componirung der vorfallenden Gelegenheits Musik bey Hof und beym Theater, als zu seiner Function gehörig, übernehmen. 10.) Das Anfangen der Dienstleistungen geschieht durch den Capelldiener. 11.) Sowohl größere als kleinere Concerte bey Hof werden, wie sie befohlen worden, herzoglicher Commission gemeldet. 12.) Wegen Krankheit oder sonstiger dringender Umstände dispensirt der Capellmeister die ihm untergebenen Capellglieder, an Tagen, wo nichts bedeutendes vorfällt; doch darf von der Musik zu Entreacts, die bey jedem neuen Stück bestimmt wird, besonders bey den Blasinstrumenten und bey Opern niemand fehlen. Ein Urlaub auf längere Zeit, oder gar auswärts wird bey Herzoglicher Commission genommen, welche, nachdem sie das Gesuch mit dem Capellmeister besprochen und überlegt, dasselbe entweder gewährt oder abschlägt. 13.) Übrigens ist die sämmtliche Capelle in allem was das Technische und das Kunstfach, besonders aber die Ausführung betrifft, an den Capellmeister gewiesen und wird dessen Anordnung auf das genauste Genüge leisten. Widersetzlichkeiten und Unfertigkeiten zeigt der Capellmeister bey Herzoglicher Commission an, welche für Remedur ungesäumt Sorge trägt. 14.) Die Anschaffung von Instrumenten und Musicalien geschieht von Herzogl. Commission. Wegen Aufbewahrung der letzteren wird sich Abrede treffen lassen. Vorstehendes, dächte ich, ließe man nunmehr abschreiben und Herzogliche Commission lüde, je eher je lieber, Herrn Capellmeister Müller ein, bespräche sich mit ihm über die Sache, gäbe ihm gedachte Abschrift, damit derselbe seine Gedanken gleichfalls schriftlich darüber eröffnete. Geschieht dieß innerhalb 14 Tagen, so kann ich darüber auch noch beyräthig seyn. Jena den 29. April 1810. G.