14/4010. An Franz Kirms An die Herren Beck und Becker wären ein Paar Verordnungen mutatis mutandis aufzusetzen worin sie zur Ruhe gewiesen und mit nachdrücklicher Strafe wenn etwas ähnliches vorkommen sollte bedroht werden. Weimar am 16. März 1799. G. An den Soufleur Seyfarth müßte eine Verordnung ergehen, daß er bei Strafe niemandem, wer es auch sei, ohne Vorwissen der Commission ein Manuscript zu borgen habe. Weimar, 16. März 1799. G.