13/3751. An Christian Gottlob Voigt Sie erlauben daß ich, nebst Anwünschung eines guten Morgens, über einen Punct anfrage. Bey einer freywilligen Subhastation hat ein Interessent das Recht in das letzte Gebot einzutreten, worauf denn ein Fremder weiter bieten kann. Nun fragt sich: ist dieses Recht der Interessenten mit dem letzten Licitationstermin erloschen? oder könnte es auch noch im Adjudicationstermin ausgeübt werden? Eine Geschichte, die Herr Regierungs Rath Osann neulich erzählte, erweckt mir diesen Zweifel, den ich um so mehr gelöst wünschen muß, als ich mich schon gegenwärtig, da von einer neuen Verpachtung auf Johanni und von andern Einrichtungen die Rede ist, als wirklichen Inhaber und Besitzer des Gutes geriren muß. Der ich recht wohl zu leben wünsche. Weinar am 15. März 1798. G.