29/8010. An Carl Ludwig von Knebel? Hiebey erfolgt die prinzliche Schlußerklärung, welche die Gabe für Weller nur auf Ein Jahr bestimmt. Mehr war durch Vorstellungen und Zögern nicht zu erlangen. Aus der OberAufS.Casse erhält W. daher vierteljährlich die Summe von 37 rh. 12 gr. Cassegeld gegen Quittung deren Art und Form hier bey liegt. Lebe wohl und nimm mit dem besseren Willen vorlieb Jena d. 16. März 1818. G.