19/5226. An die Fürstl. Generalpolizeidirection [Concept.] Gehorsamstes Promemoria. In Gefolg des von Fürstl. General Polizey Direction an mich ergangenen verehrlichen Erlasses habe nachstehendes in Bezug auf mein früheres Jenaisches Promemoria zu erklären nicht ermangeln wollen. Mit den Dienstleistungen meines gewesenen Bedienten Gensler habe ich persönlich zufrieden seyn können; allein er hat mir durch sein unartiges Betragen gegen meine Umgebung fortdauernden Verdruß gemacht. Daß diese Übel sich von ihm selbst herschrieben, zeigt sich daraus schon ganz deutlich, daß er die Veranlassung dazu im Hause auf meine Hausgenossen, auf der Reise auf meine Reisegefährten schieben will. Von seinen sträflichen Unarten ist mir noch manches bey meiner Rückkunft bekannt geworden. Die Händel mit dem Kutscher gingen schon den 6. bey der Abfahrt in Eger an, da er dem Kutscher zum Verdruß gepackt hatte; woher schon beym Aufsteigen ein lebhafter Wortwechsel zwischen beyden entsprang. Den 7., zwischen Hof und Schleiz, entstand ein ähnlicher Zank auf dem Bocke, welcher ohnerachtet aller bedrohlichen Zureden wohl eine Viertelstunde dauerte, bis sie sich zuletzt zu balgen anfingen, der Kutscher wie wüthend vom Bocke sprang, mit der Peitsche dem darauf sitzen bleibenden Bedienten drohte, daß dieser ausgeschlagen habe, mit Heftigkeit ausrief, und dadurch die Reisegesellschaft in nicht geringer Unmuth und Verlegenheit versetzte. Daß der Kutscher bey seiner Aussage die Sache glimpflicher und vorübergehender darzustellen sucht, ist natürlich, weil er sich bey Bekenntniß des wahren Verhältnisses selbst schuldig darstellen müßte. Die Genslerschen Effecten betreffend, so hat sich das Kästchen an Frau Räthin Jagemann unter dem Gepäck gefunden und ist schon abgegeben worden. Die Livréestücke können ihm nicht zugestanden werden, indem er sie erst künftige Ostern verdient hätte; vielmehr hat er noch einen Überrock, der ihm kurz vor der Reise geschafft worden, herauszugeben, wogegen ihm der braune Überrock und die Chenille nicht vorenthalten werden sollen. Auf den Monat Juli hat er noch 4 Thaler Lohn zu erhalten, wie ich ihm denn auch den angetretenen Monat August verwilligen und im ganzen 8 Thaler auszahlen will, zu etwas weiteren aber mich nicht verstehen kann. Indem ich nun Fürstl. General Polizey Direction die Sache zu weiterer Leitung und endlicher Entscheidung überlasse, so wollte ich zugleich gehorsamst gebeten haben, Derselben möge gefällig seyn, Jemanden zu Übernahme der Genslern zugehörigen Dinge an mich abzuordnen, wobey nicht unbemerkt, an deren Befriedigung zu denken wäre. Mich bey Rücksendung des communicirten Protokolls mit vorzüglicher Hochachtung unterzeichnend. Weimar d. 14. Aug. 1806.