40/70. An den Grafen Friedrich Christian Johannvon Luxburg [Concept.] Geneigtest zu gedenken! Das für die neue Ausgabe der von Goetheschen Werke erbetene Privilegium betreffend. In einem an die hohe deutsche Bundes-Versammlung gerichteten, nicht ungnädig aufgenommenen Schreiben, Weimar den 11. Januar 1825, hat Unterzeichneter seine ehrerbietigen Wünsche dergestalt ausgedruckt, daß er in Gegenwärtigem sich darauf zu beziehen wohl die Erlaubniß finden wird. 1) Die im Jahr 1815 in der J. G. Cottaschen Buchhandlung zu Stuttgart erschienene Ausgabe seiner Werke bestand in zwanzig Bänden, deren Inhalt in einer neuen erweiterten Ausgabe, nebst andern indessen einzeln abgedruckten Arbeiten nicht weniger manchem vorräthigen Manuscript, abermals an's Licht treten sollte. Ferner gedachte man auf die poetischen und ästhetischen, auch historische, kritische, artistische Aufsätze folgen zu lassen und zuletzt, was sich auf Naturwissenschaft bezöge, nachzubringen; dieses Ganze würde den Titel führen Goethes Werke vielleicht mit dem Zusatz: »vollständige Ausgabe der letzten Hand.« 2) Wegen Ertheilung des Privilegiums druckte man sich folgendermaßen aus: daß man solches für sich und die Seinigen erbitte, so daß man sowohl einen Selbstverlag unternehmen, als auch auf einen Verleger den gesetzlichen Schutz erstrecken könne. Hiernach wird nun in einer aufgeklärten Zeit immer mehr zur Sprache kommen, was eigentlich der Autor zu fordern habe, als Urheber so mancher willkommenen Gabe, dessen Befugniß in Deutschland bisher öfters verkannt worden. Hier ist jedoch die Stelle zu bemerken daß wenn in der älteren Zeit der Verleger durch ein Privilegium seine Kosten zu decken, seinen Gewinn zu steigern suchte, nunmehr wohl die höchsten Staatsverweser dem Autor und den Seinigen einen rechtmäßigen Besitz, der dem geistigen Erwerb so gut als jedem andern zukommen dürfte, zu versichern wohlwollend geneigt seyn werden. Unterzeichneter hat daher für sich und die Seinigen um ein Privilegium gebeten und zugleich um die Vergünstigung diese Gerechtsame auf irgend einen Verleger zu übertragen, wodurch also beide Theile, höchsten Absichten gemäß, genugsam gesichert wären. Soviel ist jedoch vorläufig anzuzeigen, daß man im Begriff steht mit der J. G. Cottaschen Buchhandlung in Stuttgart über dieses Geschäft sich zu vereinigen. 3) Weil man aber, durch frühere Erfahrungen gewarnt, mit dem Verleger nur auf gewisse Jahre in Verbindung treten wird, so hat man ein, was die Zeit betrifft unbegränztes, oder wenigstens vieljähriges Privilegium vorausgesetzt. Bedenkt man besonders in gegenwärtigem Falle daß schon mehre Jahre erforderlich sind, eine Sammlung von über vierzig Bänden in's Publikum zu liefern, betrachtet man, daß von einer Ausgabe der letzten Hand die Rede sey, an der keine weitere Veränderung stattfinden darf, deren späterer Abdruck also nur eine Wiederholung des ersten wäre; so wird man sich überzeugen, daß wo nicht eine unbedingte Vergünstigung, doch ein weiter zu erstreckender Termin nothwendig und billig seyn möchte. Und so sind die bisher dem Unterzeichneten von mehrern hohen Bundesstaaten bereits ausgefertigten Privilegien sämmtlich unbedingt , nur haben Ihre Königliche Majestät von Dänemark den Termin auf funfzig Jahre zu erstrecken geruht; wie denn auch das Gleiche von Ihro des Herzogs von Nassau Durchlaucht beliebt worden ist. Fügt sich nun hiezu daß in mehren deutschen Staaten und namentlich im Königreich Baiern, bereits Gesetze gegen den Nachdruck vorhanden sind so würden bey einem Privilegium, das aus besonderer Gnade gleichsam nur ehrenhalber verliehen wird, wenn auch die Dauer desselben auf längere Jahre als sonst bey gewöhnlichen Industrie-Privilegien ausgesprochen würde, gewiß in keinem Falle weder der Staat, noch der Autor und Verleger gefährdet seyn. In solcher Voraussetzung darf ich denn wohl meine submisseste Bitte wiederholen: es möge für die vollständige Ausgabe letzter Hand meiner sämmtlichen Werke mir und den Meinigen ein allergnädigstes Privilegium auf geraume Zeit ertheilt werden: der Erfüllung welches Wunsches ich mit so mehr Zuversicht entgegen sehen darf als Ihro des Königs von Baiern Majestät seit vielen Jahren meine allerunterthänigste Devotion mit allergnädigster Aufmerksamkeit anhaltend zu beglücken geruht. Weimar den 1. October 1825.