193. Rechtsalterthum aus dem Bauernkrieg.

... Vnd auch die Frommen mit inen müsten zuchen, oder sy im, der nit ziechen wöllt, ein Pfal für sin hus schlugent, vnd Im darby tröwend: wann er nit mit Inen zuge, vnd darüber für den Pfal, so vor dem hus geschlagen was, gieng so söllt vnd möcht ine der nächst, so im begegnete erschlagen, oder zu tod erstechen, vnd sölt dem so es gethan kein schad darvon erstan 1.

Fußnoten

1 Urkunde von 1524. Walchner, Radolfz. Chronik S. 298.

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