225. Mühlheimer Sitten und Rechtsalterthümer.

I.

Item was man von brot, wein, mël, erbsen, gersten, schmaltz, Eiern vnd dergleichen hieoben vnd in der alten [209] Stat an aller hailigen Tag nachmittag in Vigiliis mortuorum, vnd in die commemorationis defunctorum, item in den Leibfahlen, siebenden dreissigsten, Jahrzeiten der abgestorbenen, item in den Vesperis am Sambß- vnd Feierabent per totum annum aufträgt, gehört in dem Messner in seiner Kirchen.

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