[62] 218.
Der Wagen, in welchem die Brautleute zur Trauung fahren, darf vor der Kirche nicht umwenden; andernfalls wird die Ehe eine unglückliche.
FS. 541.
Der Wagen, in welchem die Brautleute zur Trauung fahren, darf vor der Kirche nicht umwenden; andernfalls wird die Ehe eine unglückliche.
FS. 541.