[49] 108.
Sobald die Taufhandlung in der Kirche oder im Predigerhause beendigt ist, muß der jüngste unter den Pathen 1 mit dem Kinde so schnell als möglich nach Hause laufen und das Kind hier der Mutter zuwerfen, weil es dann zeitig 2 laufen lernt. 3
Allgemein. Vgl. NS. 430, Nr. 260.