1513.
Wer einem Anderen sein Unglück klagt, der soll hinzusetzen ›Steen und Been to klagen‹, sonst klagt er ihm das Unglück an.
FS. 547.
Wer einem Anderen sein Unglück klagt, der soll hinzusetzen ›Steen und Been to klagen‹, sonst klagt er ihm das Unglück an.
FS. 547.