Die Unzüchtigen

Wer der Gerechtigkeit folgen will durch Dick und Dünn, muß lange Stiefel haben. Habt ihr welche? Habe ihr welche? Ach, meine Lieben! Lasset uns mit den Köpfen schütteln!

Wilhelm Busch


Eine übereifrige Strafkammer hat dem Verleger Paul Steegemann zwei Gedichtsammlungen von Paul Verlaine und den kleinen Roman ›Venus und Tannhäuser‹ von Aubrey Beardsley beschlagnahmt. Die Revision beim Reichsgericht (Sechster Strafsenat) führte zur Verwerfung und förderte folgende Gründe zutage:

»Der Hauptangriff des Angeklagten gegen das angefochtene Urteil richtet sich darauf, daß die künstlerische Bedeutung der beschlagnahmten Schriften die Eigenschaft des ›Unzüchtigen‹ ausschließe Das ist nicht zutreffend. Auch ein Künstler oder Dichter von anerkannter Bedeutung kann seine Kunst schänden, indem er sie an anstößige Stoffe wendet. Eine Zote ist nicht darum weniger eine Zote, weil ihr ein Dichter oder Künstler das gefällige Gewand seiner Kunst leiht . . . Gewiß kann auch ein Wollustrausch für den Künstler oder Dichter die Quelle eines Kunstwerks werden. Wenn aber das Kunstwerk das vorangegangene wollüstige Erlebnis zur Darstellung bringt, so kann es Kunstwerk sein und doch eine unzüchtige Schrift oder Darstellung, und dann fällt es unter die Strafvorschrift, obwohl es ein Kunstwerk ist. Eine krankhaft gesteigerte oder verbildete Geschlechtlichkeit, deren Empfinden sich mit dem der weit überwiegenden Mehrheit der Volksgenossen in Widerspruch setzt, kann nicht beanspruchen, daß sich nach ihr die Auslegung des § 184 wandle, mag auch manchen Künstlern, Schriftstellern, Verlegern der Sinn für die Auffassung verloren gegangen sein, die zu einem gesetzlichen Schutze der Volksgenossen gegen die Verbreitung anstößiger Schriften oder Darstellungen geführt hat, und mag sich aus ihren Kreisen neuerlich auch immer lauter der Anspruch vordrängen, daß sich die reinlich Empfindenden nach der kleinen Minderheit zu richten hätten.«

Das ist eine Ungehörigkeit.

Das Reichsgericht war nicht gefragt, ob eine Minderheit, die es niemals begriffen hat, unreinlich empfindet oder nicht, sondern es war gefragt, ob das Verbot dreier Kunstwerke zu Recht bestehe. Seine Antwort ist ein Versager.

Eine Dummheit ist nicht darum weniger eine Dummheit, weil ihr ein Richter das gefällige Gewand seines roten Talars leiht. Und es ist nicht [283] nur kulturell bekämpfenswert, sondern auch juristisch falsch, wenn dieser Senat ehemaliger Korpsstudenten die guten Sexualsitten für seine kleine Kaste beansprucht.

Zunächst einmal ist keineswegs nur eine Minderheit der vernünftigen Meinung, daß die Kunst sich auch des sexuellen Stoffes, ja sogar unter Umständen auch der Zote bemächtigen dürfe. Selbstverständlich ist eine Zote bei Goethe keine einfache Zote mehr – sie ist das höchstens in den Augen von Leuten, die im Wirtshaus an der Lahn ihre Ausbildung für den Verkehr mit Frauen genossen haben. Der Künstler hat nicht vorher beim Reichsgericht anzufragen, ob er ein »vorangegangenes wollüstiges Erlebnis« zur Darstellung bringen dürfe oder nicht. Wer überhaupt eine solche Sprache führt, ist nicht legimitiert, über Kunstwerke irgendwelche Urteile abzugeben.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

Entweder das Reichsgericht empfindet als seine Aufgabe, nur dem tatsächlich bestehenden Kulturzustand zu seinem Recht zu verhelfen und somit auszusprechen, was ist. Dann hat es eine Fehlaussage gemacht. Denn ganz abgesehen davon, daß man über solche Dinge nicht zahlenmäßig abstimmen kann, hat die etwa vorhandene Minorität das volle Recht, auch juristisch vorhanden zu sein, und ihre Anschauungen und Meinungen über solche Dinge unterliegen so wenig der Beurteilung des Reichsgerichts wie die der Majorität. Festzustellen wäre dann nur, daß beide Anschauungen im Volke vertreten sind, und das Reichsgericht hätte auf Grund der vorhandenen Dualität einen Kompromiß zu schließen. Es ist ganz und gar ungehörig, wenn das Reichsgericht bei dieser Art Auslegung einen Teil der Volksgenossen als nicht existent betrachtet.

Die andere Möglichkeit? Daß das Reichsgericht sich über das Volk stellt und durch seinen Spruch einen wünschenswerten Standpunkt stabilisiert. War es so gemeint, dann hat es danebengegriffen. Denn dann hat es sich mit Aplomb auf die falsche Seite gestellt und eine schmierige Sittlichkeit bejaht, die das Feigenblatt dem Bidet vorzieht. Wo die Unkultur zu suchen ist, steht für einen, der das Gebiet beherrscht, außer Frage.

Aber diese zweite Anschauung lehnen wir ab. Wir halten das Reichsgericht mit seinen so vorgebildeten Richtern für keineswegs kompetent, uns kulturelle Lehren zu erteilen. Ein Gericht, das in den großen politischen Strafprozessen Fehlschlag auf Fehlschlag tut, das in diesen Dingen wegen seiner politischen Haltung das Vertrauen des Volkes völlig verloren hat, ein Gericht, dessen Beamte während ihrer Lehrzeit in den Händen politisch hetzender Professoren sind, Richter, die sich dauernd kastenmäßig abschließen und selbst bei ehrlichem Willen nicht mehr fähig sind, über die engen Grenzen ihres Standes herauszublicken, Angehörige einer ökonomischen Schicht, [284] die deren Gebräuche für die ewigen sittlichen Gebote halten – sie sind nicht die Lenker und Leiter des Volkes. Wir verbitten uns derartig provozierende Urteile.

Der Spruch des Reichsgerichts vom neunzehnten Juni 1922 ist ein Fehlspruch und eine politische Gefahr. Die beteiligten Künstlerverbände sollten mit der äußersten Schärfe gegen eine richterliche Auffassung vorgehen, die Herrn Brunner so willkommen sein mag, wie sie die Kunst schädigt.

Das Reichsgericht ist nach seiner Meinung über die Zeit nicht gefragt worden, aber es hat eine ungehörige Antwort gegeben. Wir weisen sie zurück.


Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek