Ein Schädling der Kriminalistik
II

»On devient criminel, mais on est magistrat.«


Hier ist von dem Verfasser des ›Berufsverbrechers‹ gehandelt worden, Robert Heindl, einem Mann, der das von Hans Groß begründete ›Archiv für Kriminologie‹ heute noch herausgeben darf. (Wenn Heindl übrigens wissen will, was es so alles auf der Welt gibt, dann hat er das gleich bei der Hand: er erkundige sich einmal nach dem Schicksal des Sohnes von Groß.) Ich habe gezeigt, mit welcher Unverantwortlichkeit Heindl Schilderungen fremden Strafvollzugs vorgenommen hat, und es ist immerhin zu fragen, wer eigentlich einem so ungeeigneten Beamten diese sehr teuern Reisen bezahlt hat. Der Staat? Der ist doch sonst so knickrig und überlegt sich mit viermaliger Rückfrage beim Oberrechnungshof dreimal, ob dem Unterzollsekretär eine zweite Dienstgardine zu bewilligen statthaft wäre . . . Wenn schon jemand auf Reisen geschickt werden soll: so einer nicht. Denn er hats nicht verdient. Also was will er mit seinem Buch?

Er will beweisen, daß Gewohnheitsverbrecher lebenslänglich in ›Sicherheitsverwahrung‹ genommen werden müßten. Wie tut er das dar–?


[185] Er behauptet zunächst, daß alle Besserungssysteme der Franzosen in ihren Strafkolonien zu keinem Resultat geführt hätten. Obgleich sämtliche Angaben Heindls mit äußerster Skepsis aufzunehmen sind und dokumentarischen Wert nicht beanspruchen dürfen, weil er sich zum Komplicen jeder regierenden Clique hergibt, so kann man diese Behauptung wohl akzeptieren. Er fühlt selbst, wie schwach sie – selbst nach seinen Schilderungen – ist; er fragt aber keinen Augenblick, woher diese kläglichen Resultate wohl stammen könnten.

Sich in Neu-Kaledonien zu ›bessern‹, muß nicht leicht gewesen sein. Nicht einmal das Land selbst war gebessert; Heindl gibt zu, daß nur ein Achtel oder ein Zehntel der verfügbaren Bodenfläche ausgenutzt wurde; also nicht einmal der Boden wurde rationell bewirtschaftet, obgleich doch die Arbeitskräfte nichts kosteten!

Was die Strafgefangenen angeht, so schaffte es weder die Einzelhaft noch die Kollektivhaft – von Besserung war nichts zu spüren. Aber Heindl hat kein Wort der Kritik für den Strafvollzug übrig. »Nur ein Prozent der neukaledonischen transportés besserte sich«, obgleich man ihnen viele Vergünstigungen gewährt hatte – zum Schluß bestand ihre Strafe eigentlich nur in dem Verbot, das Land zu verlassen, was dort, wo der Gefangene den Acker bewirtschaften konnte, noch angeht –, während der »entlassene« Gefangene in Guayana, wo es nichts zu verdienen gibt, unweigerlich wieder Straftaten begehen oder verkommen muß. Das alles aber ist – nach Heindl – lediglich Schuld oder Folge der Gefangenenveranlagung, nicht etwa eines unvollkommenen, eines kulturwidrigen oder unzweckmäßigen Strafvollzuges. Der Gefangene ist schuld. Was also soll bei uns geschehen? Dieses:

»Langfristige Strafen brauchen nicht auf pädagogische Zwecke eingestellt zu sein, da sie den Besserungszweck doch nie erreichen werden. Ich will damit keineswegs sagen, daß die Pädagogik nicht in den Dienst der Kriminalpolitik gestellt werden soll. Im Gegenteil, ich komme immer mehr zu der Ansicht, daß der wichtigste Faktor der Verbrechensprävention ein pädagogischer ist: die Kindererziehung, und zwar die religiöse Kindererziehung und nicht der blutleere Moralunterricht. Die kirchliche Lehre von der Höllenstrafe und dem allwissenden Gott, dem Kind eindringlich beigebracht, kann mehr Verbrechen verhüten als alle andern Präventionsfaktoren zusammen.«

Aber nicht immer. Heindl zum Beispiel muß nur einen blutleeren Moralunterricht genossen haben, wenn man die Seelenroheit, die aus seinem Buch spricht, in Betracht zieht. Mit welchen Mitteln aber ein Mann, der der Vater des Reichskriminalgesetzes zu sein sich rühmt, arbeiten will, das glaubt man nicht, wenn man es nicht läse. Denn was muß dem Volke erhalten werden? Die Religion und solche Beamte.

Nun, und die kurze Haft?

[186]

»Wer nicht erwiesenermaßen bereits zu den Gewohnheitsverbrechern gehört, ist mit tunlichst kurzfristigen Strafen zu bedenken, die aber ausnahmslos in Einzelhaft zu bestehen haben und so vindikativ als irgend möglich zu gestalten sind. (Man braucht nicht gleich an Tortur und Auspeitschen zu denken – «

das ist nun wieder ein weicher Zug an unserm Helden –

»könnte aber der kurzfristigen Strafe durch schmale Kost, belehrende Vorträge und eine Reihe andrer Unannehmlichkeiten Nachdruck verleihen.)«

Daß, nach diesen Proben, belehrende Vorträge zu den Unannehmlichkeiten zu zählen wären –: wer wollte daran zweifeln! Also: Vergeltungstheorie.

Die Besserungsutopie aber hält jener selbst für eine Utopie, die Vergeltungstheorie für eine sicherheitsgefährliche Metaphysik und nur die Schutztheorie eine den praktischen Bedürfnissen entsprechende Lösung des Strafrechtsproblems.

Nun ergibt sich – immer nach seinen Zählungen – für Deutschland, bei einer, wie er so schön sagt, »strafmündigen Bevölkerung« eine Gesamtzahl von 4227 Berufsverbrechern. Sollen die alle eingesperrt werden? Nein, er schlägt nur etwa tausend Mann zur dauernden Sicherheitsverwahrung vor; diese Leute hält er für unverbesserlich; jede Arbeit an ihnen sei verlorene Mühe, verlorenes Geld, verlorene Zeit – und diese tausend müßten dauernd »verwahrt« bleiben. Der Schaden, den diese Leute anrichteten, sei um ein Vielfaches größer als die Summe, die ihre dauernde Verwahrung dem Staat kostete. Der Vorschlag ist nicht neu.

Heindl bezieht sich dabei auf die Habitual Criminal Acts verschiedener amerikanischer Staaten; auf den § 65 des norwegischen Strafgesetzbuches von 1902 und auf die ausgezeichneten Erfahrungen, die Neusüdwales mit solchem Verfahren gemacht habe: die Kriminalität sei dort sichtbarlich und sofort nach Erlaß des Gesetzes im Jahre 1905 heruntergegangen. Nun hat zwar Herr Heindl nicht, wie er behauptet, »nachgewiesen«, daß die »Besserung der Gewohnheitsverbrecher unmöglich sei« – er hat gar nichts nachgewiesen, sondern nur vage Behauptungen aufgestellt, und mit schnoddrigen faulen Witzen und schludrigen Aufsätzen kann man überhaupt nichts nachweisen. Dazu ist die Sache denn doch zu ernst.

Gäbe es eine Möglichkeit, der ungeheuren Gefahr des Mißbrauches eines solchen Paragraphen durch die politisch unzuverlässige deutsche Justiz vorzubeugen, so erscheint er zum mindesten diskutierbar. Es wäre sehr wohl denkbar, daß Männer, die tatsächlich immer wieder in das Verbrechen zurückfallen, mit der erforderlichen Ausstattung ein größeres Gebiet Ödlandes, von dem Deutschland so viel Quadratkilometer hat wie der Bundesstaat Oldenburg groß ist, zugewiesen bekommen, [187] und daß sie dort wirtschaften und leben können, es aber nicht verlassen dürfen. Mit Humanitätsduselei kann man kein Strafrecht machen. Nur ist die Sicherung gegen einen politischen Mißbrauch nicht gegeben, und wenn auch Heindl anständigerweise Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates nicht unter solche gerechnet, die die »Gewohnheitsverbrecher« begehen, so ist hundert gegen eins zu wetten, daß der nächste Max Hölz eben doch unter dieses Gesetz fallen wird: kann man ihm anders nicht beikommen, so wird man eben gegen ihn ewige Sicherheitsverwahrung verhängen. Der Vorschlag scheint mir also praktisch bedeutungslos. Nicht aber das Buch Heindls, das ein Symptom darstellt.

Es ist ein Symptom für die ungeheuerliche, nicht wieder gut zu machende Schuld der Novembermänner in der Personalpolitik und für das, was in Deutschland heute noch an maßgeblichen Stellen möglich ist. Von der kriminalistischen Tätigkeit des Verfassers, deren er sich rühmt, will ich noch gar nicht einmal sprechen. Es finden sich da sonderbare Dinge . . .

Eine Bilderfolge heißt ›Das gezeichnete Geständnis‹. Es ist eine Leiche im Walde aufgefunden worden, Heindl ließ drei Polen verhaften, die er im Verdacht hatte; alle drei wurden lediglich auf Indizien hin wegen Mordes zum Tode verurteilt, zwei wurden hingerichtet, der dritte zählte noch nicht achtzehn Jahre.

»Die beiden ältern starben, ohne ein Geständnis abzulegen. Es wird mir unvergeßlich bleiben, wie der eine noch auf dem Schafott seine Unschuld beteuerte.«

Der Dritte fertigte in der Haft Zeichnungen an, und unter diesen Zeichnungen finden sich auch Mordszenen. Aus diesen Bildchen nun folgert der Kriminalist Heindl, daß der Mann der Mörder sei. Denn:

»Man vergleiche die Szenerie mit dem von meinem Beamten hergestellten Tatortbild. Nicht nur die allgemeine Situation des Tatorts, sondern sogar Einzelheiten, wie der Baumstumpf im Vordergrund kehren in dem Erinnerungsbild des Mörders wieder, das er Jahre nach der Tat zeichnete. Den Stapel gefällter Baumstämme, der auf der Zeichnung rechts im Hintergrund steht, kann ich mich nicht erinnern, am Tatort gesehen zu haben. Vermutlich passierten die Mörder, auf den geeigneten Moment lauernd, im nächtlichen Waldesdunkel hinter dem Opfer hermarschierend, so einen Baumstapel. Mit der Tat steht er sicherlich irgendwie in Zusammenhang. Vielleicht machten sich die Mörder schußbereit, als sie an ihm vorbeikamen . . . Auch auf diesem Bild, das unten links nochmals den Hergang der Tat schildert, kehrt der Baumstumpf wieder. Daneben ein Busch. Man vergleiche damit das polizeiliche Tatortbild. Auch auf diesem steht neben dem Baumstumpf ein Busch.«

Also: auf willkürliche, völlig subjektive Annahme hin wird diese [188] Bilderfolge fälschlich als ›Geständnis‹ ausgegeben, was sie nachweislich nicht ist. Ich hoffe für die deutsche Justiz und für den Seelenfrieden des Herrn Heindl – wenn es so etwas gibt –, daß die Indizien, auf Grund deren die beiden Polen hingerichtet worden sind, auf stärkern Füßen gestanden haben als dieser klägliche Versuch einer verstaubten Psychologie.


Das Buch ›Der Berufsverbrecher‹ ist eine Kostprobe jener Pflanze, die auf Deutschland sitzt wie der Meltau. Wer spricht hier –?

Es spricht ein in Klischees denkender, überheblicher Beamter, dem jede, aber auch jede Aktivlegitimation fehlt, über andre zu richten. Warum grade er? Weil er seine Fleißaufgaben während der Examina gut gemacht hat? Weil er den technischen Dienst gut versehen hat? Weil er einer Kaste angehört, die ihn vor der Möglichkeit schützt, Vergehen gegen das Eigentum auszuführen? Der ist nicht legitimiert, der nicht.

Was hier spricht, ist der politisierende Militär. Der Fall liegt völlig analog: auch hier einer, der den ›Rummel kennt‹, dem der Bürokrat nichts erzählen darf, der ›Mann der Praxis‹, der die Sicherungen für sein Volk ausbaut – und der in den parlamentarischen Budgetkommissionen nur Hindernisse für ›seinen Laden‹ sieht. Ein Vollstreckungsorgan, das auch nicht einen Augenblick über die Rolle des Staates nachdenkt, dem auch nicht einen Augenblick Zweifel kommen, ob die »Zuchthäusler« ihr Schicksal verdienen. Ich habe einmal in einem deutschen Zuchthaus einen vierundvierzigjährigen Bauern gesehn, der saß da wegen Meineids, dieses von den Richtern erfundenen Verbrechens. Der Mann hatte – angeblich – einen Meineid geschworen, als es um seinen Grund und Boden ging. Man male sich das aus, und man überlege, welcher Bauer da nicht falsch geschworen hätte . . . Soweit denkt aber der da nicht.

Der Untersuchende selbst entzieht sich jeder Kritik. Ein Beamter steht eben immer über der Materie, und dies ist seine ganz selbstverständlich vorgebrachte Ansicht: vergeht sich jemand gegen das Gesetz, so verfällt er ihm. Und damit wird er rechtlos. Man muß nur lesen, mit welch verächtlicher Miene so etwas von dem »Rechtsempfinden des Volkes« spricht, mit vier Anführungsstrichen; von der tiefen Verbeugung, die deutsche Gesetzentwürfe vor der öffentlichen Meinung machten, als ob die überhaupt mitzureden hätte, wenn von der Schaffung eines Rechtes die Rede ist! Recht –: das ist eine Sache für Fachleute.


Und hier ist der Fluch unsrer Verwaltung und des deutschen öffentlichen Lebens überhaupt: die maßlose Überschätzung des Fachmanns. Natürlich soll man richterliche Fachleute hören, denn sie kennen ihre Pappenheimer. Aber es darf doch niemals vergessen werden, daß fast alle Besserungen und Reformen in Gesetz und Strafvollzug den Richtern [189] und den Gefängnisfachleuten von außen her abgerungen worden sind; daß fast alle Rufe nach Menschenwürde von ihnen zunächst nicht gehört worden sind, daß manches, was langsam besser geworden ist, fast immer gegen jene durchgesetzt worden ist.

Es gibt besserungsfähige Verbrecher, aber es gibt unverbesserliche Geheimräte.

Die wissen – wie der Typus Heindl – vom sozialen Faktor in der Strafrechtspflege fast überhaupt nichts; diese ungeheuerliche Ignoranz allein sollte schon genügen, diesen Mann abzusägen und schleunigst in Pension gehen zu lassen. Fast alle diese Fachleute aber sind in ihrem Apparat befangen, empfinden das Unrecht nicht mehr, sondern achten nur auf seine formal-unanfechtbare Durchführung, als ob Verordnungen, Bestimmungen und Reglements ihre Taten deshalb weniger verbrecherisch erscheinen ließen! Der Fachmann sieht den Betrieb nur von innen, also am Ende genau so unvollkommen wie der, der ihn nur von außen sieht. Weder der pathetische Tränensack noch der ausgepichte Aktenmensch sind geeignet, eine so unendlich schwierige Sache wie den modernen Strafvollzug zu leiten. Sieht man allerdings, wie zur Zeit im Reichstag ein Strafgesetz zustande kommt, das aller Voraussicht nach für die nächsten achtzig oder hundert Jahre Geltung haben wird, wie ja überhaupt alle unsre Gesetze, einer falschen »Rechtssicherheit« wegen, viel zu selten revidiert werden, so kann man nur jeden bedauern, der diesen Leuten in die Hände fällt.

Welche Forderungen aber auch immer erhoben werden müssen –: ein Mann wie Robert Heindl belastet den deutschen Strafvollzug und ist und bleibt ein hoffentlich von einsichtigeren Fachleuten bald außer Kurs zu setzender Schädling der Kriminalistik.


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