550. Altenoythe.

a.

Früher hatten der Junker zu Altenoythe und die Stadt Friesoythe auf den beiderseitigen Gründen die Jagdberechtigung und ließen sie je durch einen Jäger ausüben. Im sechzehnten Jahrhundert begab es sich einst, daß die beiden Jäger auf der Bokgast unweit Friesoythe zusammentrafen und gleichzeitig auf einen und denselben Hasen schossen. Der Hase fiel und jeder der beiden Jäger beanspruchte denselben für sich. Sie gerieten darüber in einen Streit, der damit endete, daß der Jäger des Junkers den Jäger der Stadt niederschoß. Der Junker von Altenoythe mußte zur Sühne für diese Tat seines Jägers der Stadt Friesoythe eine [356] nicht unbedeutende Fläche Landes auf der Bokgast abtreten. Der Mörder selbst mußte nach seinem Tode in Gestalt eines Hasen auf dem Hofe des Gutes Altenoythe wiedergehen und stellt sich auch bei Tage auf dem Hofraum auf. Doch ward man seiner mächtig, indem man in einen Ständer des Hauses ein Loch bohrte, den Hasen hineinbannte und dann das Loch zupflöckte. Als später das »Junkernhaus« zum Abbruch verkauft wurde, kam ein Teil desselben an einen Einwohner von Neu-Vrees im Hannöverschen. Als der Käufer zu Neu-Vrees sich aus den alten Baumaterialien ein Haus zurichten ließ, wurde auch der Ständer mit verarbeitet. Bei dieser Gelegenheit wurde das Loch zufällig wieder geöffnet, und der Hase sprang heraus und lief davon. Seitdem soll sich der Hase bei Tage im Felde bei Neu-Vrees und des Nachts bei einem Hause zu Neu-Vrees aufhalten. – Auf dem Gute Altenoythe befindet sich eine Allee, die Junkernallee genannt. Über diese Allee reitet des Nachts der Sprengepiel nach Eggershausen und weiter nach Friesoythe.

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek