§. 8. Der Kammerwagen.

1.

Der Inbegriff sämmtlicher Fahrnisse, welche die Braut an eigener Ausstaffirung und Hauseinrichtung dem Bräutigam zubringt, Alles ganz neu, Kleider und Wäsche, Truhen und Kästen, Bänke, Stühle und Tische, dazu das Binder- und Küchengeschirr, vor Allem aber [66] Bett, Wiege und Rocken, heißt Kammerwagen, weil es auf einem Wagen hoch aufgepackt dem Bräutigam in's Haus gefahren wird. Ist die Braut aus dem nämlichen Orte, wird der Kammerwagen getragen, oft den ganzen Tag lang, zu großer Befriedigung nachbarlicher Neugier. Rötz.

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