3.
Von dem Ausspruch des Vaters hing es ab, ob es zur Einleitung des Rechtsgeschäftes, des Kaufes der Braut, oberpfälzisch Heiratstag, kommen sollte oder nicht. Im ersten Falle wurde in großer Versammlung der beyden Familien Vereinbarung darüber getroffen, was der Bräutigam der Braut zu Eigen geben sollte, mundr, Brautgabe, und dem Vater alsPreis, Kaufpreis, vingaef, und hinwider, was der Vater der Braut auszuweisen hatte, die Heimsteuer, hemföljd.
War man beyderseits übereingekommen, so erfolgte [119] die feste feyerliche Erklärung des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, die Festigung, faest.
Heutiges Tages ist in der Oberpfalz der Heiratstag ein Tag der Feyer, Alles gereiniget und geschmückt, der Freyer im festlichen Kleide, die Männer, welche in ernster Versammlung das Rechtsgeschäft abmachen sollen, im Sonntagsstaate. Der Preis ist ganz verschwunden, vielleicht schon Eines mit der Brautgabe, nämlich den Ehethalern, Haftlgelde, und übrigen Geschenken, das Rechtsgeschäft des Kaufes aber noch in den Worten der Mutter zu erkennen, welche an die Tochter, sowie sie die Ehethaler aus der Hand des Freyers genommen, die Worte richtet: »Nun ist deine Haut verkauft!« Ferner haben auch jetzt noch Mutter und Tochter bey der Verabredung der Männer untereinander nichts zu sagen; sie stehen vor der Thüre und warten, bis sie gerufen werden. Die Mutter darf selbst dem Kirchgange nicht beywohnen. Dem Bräutigam sind die Beyständer zur Seite, der Braut desgleichen; es sind die alten Familienglieder, die Freunde, welche dieses wichtige Geschäft besprachen und vollendeten, nach den Worten des Tacitus:intersunt parentes et propingui ac munera probant. Die Festigung des Versprechens liegt in dem Handschlage, den Ehethalern und dem Worte »Stuhlfest,« der Festigung des Stuhles der Braut in dem Hause des Bräutigams.