§. 1. Bekanntschaft.

1.

Was in der Stadt ein zartes Verhältniß, heißt auf dem Lande Bekanntschaft.

Die Bekanntschaft zwischen zwey Personen beyderley Geschlechtes wird gewöhnlich beym Tanze auf der Kirchweihe, auf dem Wege zur Kirche, in den Rockenstuben, bey nachbarlichen Besuchen oder durch Vermittlung Dritter angeknüpft.

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