[45] 62.
Jurist und Artzt
Ein Jurist darff eines Artztes, der ihm sein Gehirne stärke,
Daß er recht, was Rothes wolle, und was Schwarzes heiße, merke.
Auch der Artzt darff des Juristen, der ihm seine Sachen schmücket,
Ob er etwa hat den Krancken sammt der Kranckheit fortgeschicket.