Herren dienst erbet nit.

Weil Herren dienst ein kurtze zeit weret / vnd erbet nit / so verdienet man der herren güter nit. Es wirt gewarnt ein ieder der zu hof ist / daß er sich auff des herrn gnade nit zusehr verlasse / Dann gnad kan wol zorn werden / gnad erbet nicht. Wer vil jar wol gedienet hat / der kans wol in einer stũd verderben / daß all seines trewendiensts vergessen wirt.

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek