Der zum Zeichenlehrer an der
hiesigen Universität ernannte
Hofmaler Raabe, welcher in
Folge hochverehrlichen Re-
scripts vom 27. September c.
auf sein Ansuchen von der
Verpflichtung, diese Stelle anzu-
treten, entbunden worden ist,
hat sein Gehalt von 200 r. jährlich
für die Zeit vom 1tn. März 1819
bis 1ten September c. oder für
2 1/2 Jahre im Ganzen mit 500 r.
aus der hiesigen Universitäts-
Caße bezogen; nemlich:
a. auf die hohe Verfügung vom
29n. Januar 1819 für 1 1/2 Jahre
vom 1n. Märtz 1819 mit 300 r
und
b. auf diejenige vom 15ten
May c. für 1 Jahr vom
1n. Septbr: 1820 an mit 200 -
zusammen mit - 500 r.
Da der p Raabe seine Stelle gar
nicht angetreten, und der Universi-
tät für die erhaltene Besoldung
nicht die aller geringsten Dienste
[107v]geleistet hat, so glaube ich,
bei Euer Excellenz den unter-
thänigsten Antrag wagen
zu dürfen, hochgeneigtest die
Anordnung zu treffen, daß
der Universitäts-Caße die
obige Summe der 500 r er-
stattet werde.
Wenn diese Summe als ein
Mittel betrachtet werden soll,
den p Raabe auf seiner Lauf-
bahn zur weitern Ausbildung
als Künstler zu unterstützen,
welches der, ihm ertheilte, Urlaub
zu einer Kunstreise nach
Italien schließen läßt, so mag
eine solche großmüthige Unter-
stützung, der Ehre des Staats
allerdings angemessen seyn.
In diesem Falle werden aber
anderweite, hiefür bestimmte
Staatsfonds eher die Verpflichtung
haben, die desfalsige Ausgabe
zu tragen, als die Universitä[ts-]
Caße, indem die Universität
nunmehr auch die Hoffnung
verloren hat, in Zukunft von
den Talenten des Künstlers
irgend einen Nutzen zu ziehen
und darin für das dargebrachte
Opfer Ersatz zu suchen.
[108r] Indem ich Euer Excellenz das
Interesse der Universität
zur möglichsten hochgeneigten
Berücksichtigung in Unterthänig-
keit empfehle, behalte ich mir
vor, der Aufforderung des
hohen Rescripts vom 27ten
September c. in betreff des
Vorschlags zur Wiederbesetzung
der erledigten Zeichenlehrer
Stelle nächstens zu genügen.