Das Ministerium hat dem Doctor von
Henning in seiner Eigenschaft als Privat
Docent bey der philosophischen Facultät
der hiesigen Universität, eine fixirte
jährliche Remuneration von 500 (rh)Reichsthalern vom
1. April dieses Jahres ab, aus den vacanten
Gehältern derselben bewilligt, und weiset
die Geh. Calculatur hierdurch an, diese
Summe auf den nächsten Etat für die
Verwaltung der hiesigen Universität
auszubringen.
⟨ (Ns)Nicolovius
3.⟩ ⟨ (Sn)Süvern
3.⟩ ⟨Schulze
1/4.⟩ ⟨Dieterici
2/4.⟩