Wenngleich gegen die, in der hier wieder ange-
schlossenen Beilage (Ew.)Euer Excellenz geehrtesten Schreibens
vom 2. (d. M.)dieses Monats, wiederholentlich in Antrag gebrachte,
Beförderung des Privat-Docenten Dr. v. Henning
zum außerordentlichen Professor, ein polizeyliches
Bedenken nicht obwaltet, so scheint es doch rathsam,
denselben der fortwährenden Aufmerksamkeit des
außerordentlichen Regierungs-Bevollmächtigten bei
der hiesigen Universität zu empfehlen.