Für den in Vereinen organisierten Behindertensport kann die Bedeutung der fünften Novelle des Bundesversorgungsgesetzes im Jahr 1956 kaum überschätzt werden. Die Gewährung von Versehrtensport als Teil der heiltherapeutischen Behandlung gab den bis dahin drastisch unterfinanzierten Übungsgruppen eine stabile Basis. Entsprechend erlebten die Vereine des Deutschen Versehrtensportverbandes nach 1956 einen deutlichen Zulauf.
Allerdings verdeutlichten die Novelle auch die zeitgenössische Ungleichbehandlung behinderter Menschen: Die staatlichen Leistungen standen lediglich kriegsversehrten Menschen, nicht aber anderen körperbehinderten oder gar geistig beeinträchtigten Personen zu. Darüber hinaus geben die Formulierungen des Paragraphen Aufschluss über das vorherrschende Verständnis von Behinderung als individuelles körperliches Defizit, das unter „ärztlicher Überwachung“ zu lindern war.