Mit dem Bundessozialhifegesetz (BSHG) von 1961 erweiterte und präzisierte der Gesetzgeber die Fürsorgeleistungen für anspruchsberechtigte Personen. Einen Ausbau erfuhren unter anderem die Hilfen zur schulischen und beruflichen Ausbildung behinderter Menschen. Darüber hinaus erhielten betroffene Personen einen individuellen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Eingliederung ins Berufs- und Arbeitsleben. Signifikant erscheint in der Rückschau vor allen Dingen die im BSHG formulierte Zielsetzung einer ‘sozialen Integration’, die behinderten Menschen ‘ein möglichst selbständiges Leben’ ermöglichen sollte.Note: , S. 308
Die Maßnahmen des BSHG sollten erst greifen nachdem eine ausführliche Bedürftigkeitsprüfung behinderter Personen und ihrer Familien einen Anspruch auf Sozialhilfe ergab. Betroffene Personen waren daher zur Offenlegung ihrer Einkommens- und Besitzverhältnisse angehalten. Das BSHG wurde im Lauf der Jahre mehrfach weiterentwickelt: Als Meilenstein kann die Novellierung von 1969 angesehen werden, da der Gesetzestext nun – gegen den anfänglichen Widerstand des Reichsbundes – ‘körperlich, geistig und seelisch behinderte’ Personen nebeneinander erwähnte.