29/8046.
An die Großherzogliche Oberbaudirection
[Concept.]
Indem Unterzeichneter die gefällige Bemühungen einer hochansehnlichen Ober-Bau-Direction dankbarlichst erkennt, erklärt derselbe in Übereinstimmung mit dem einsichtigen und billigen Gutachten, daß er, wenn die auf dem beygelegten Risse durchgestrichenen Fenster sämmtlich wegfallen, dagegen die beiden Oeffnungen a und b in ihrer Breite, vorausgesetzt daß sie 6 Fuß 6 Zoll über den jenseitigen Fußboden, der unteren Linie nach, erhoben seyen, insofern zugeben wolle, daß sie mit nicht zu eröffnenden Glasfenstern verschlossen werden.
Dabey will er jedoch sich vorbehalten, daß es ihm und den künftigen Besitzern des Gartens unbenommen bleibe von seiner Seite gleichfalls ein Gebäude zu erheben, ohne daß die Besitzer des Nachbarhauses aus gegenwärtiger Nachgiebigkeit ein Recht solches zu verbieten ableiten könnten.
Die mitgetheilten Acten-Blätter erfolgen zunächst.
Jena den 10. April 1818.
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