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An den Herzog Carl August

Ob die von den Hackertschen Erben beygebrachte Legitimation ausreichend sey, das muß ich zu Ew. erleuchtetsten Ermeßen ausstellen.

Mir hat sie nicht ausreichend geschienen, weil unter dem Blanquet sub E weder Siegel noch Unterschriften der Vormünder befindlich sind.

Da hiernächst die Hackertschen Erben am Schluße ihrer Eingabe vom 20. dieses Monats sich nicht allein die Restitution der ihnen erwachsenen Kosten, sondern auch den Regreß wegen längerer Zurückbehaltung der Papiere und die Anforderung des Manifestations Eides dahin, daß von den Papieren nichts abhanden gekommen sey, oder Auszüge und Abschriften davon genommen worden seyen, vorbehalten; so kann ich die Ausantwortung der befraglichen Papiere an sie vor der Hand auch nicht geschehen laßen, sondern muß dagegen feyerlichst protestiren und um rechtliches Gehör darwider bitten.

Als ich mich erklärte, daß ich alle Ansprüche auf die Hackertschen Papiere aufgeben wolle, waren mir die Hackertschen Erben mit der Erklärung, daß ich solche behalten und bearbeiten möchte, vorangegangen; die Bedingungen aber, unter denen mir solche zur Bearbeitung überlassen werden sollten, konnten wir nicht [197] anstehen, ich that also lieber Verzicht auf meine Ansprüche.

Bis dahin hatten die Hackertschen Erben weder von einem Kostenersatz, noch von einer Entschädigung wegen vermeintlicher Zurückbehandlung dieser Papiere, noch vom Manifestations Eide, das geringste erwähnt; es konnte mir daher auch kein Gedanke daran einfallen. Jetzt nun, da sie mit diesen Dingen hervortreten, kann ich die Ausantwortung der befraglichen Papiere geradehin nicht zugeben, denn, wenn sie wegen des Manifestations Eides oder wegen einer Entschädigung angeblicher Zurückbehaltung halben, den Rechtsweg gegen mich einschlagen wollen, so gehört zu meiner Vertheidigung, daß das Manuscript zur Hand sey, und bevor diese meine Vertheidigung geführt ist, kann ich das Manuscript nicht in fremde Hände laßen.

Wollen daher die Hackertschen Erben von ihren Vorbehalten nicht abgehen, so bitte ich unterthänigst, sie sofort zu deren Anbringung in rechtlicher Ordnung zu verweisen.

In tiefster Ehrerbietung verbleibe ich

Ew.

v. Goethe.

Weimar den 28. Febr. 1810.
[198]

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