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An Sulpiz Boisserée
Der von Ihnen, mein Werthester, angekündigte Brief des Herrn v. Cotta ist angekommen, aber leider[13] von der Art, daß man mit Ehren darauf nicht antworten kann. Da sich jedoch daraus ergibt, daß die Angelegenheit wegen der Schillerischen Correspondenz sich gar leicht beendigen läßt, so darf ich Sie wohl ersuchen, nach soviel Anderem auch dieses gefälligst zu übernehmen.
Man hat auf eine unverantwortliche Weise gehandelt, daß man mir die an die v. Schiller'schen geleisteten Vorschüsse und Stückzahlungen verheimlichte und mich dadurch in dem Irrthum ließ, als sey ich gegen jene noch wegen des ganzen Betrags ihres Antheils am Honorar verpflichtet und responsabel, weshalb ich denn auch mit allem Recht das Manuscript zurückhielt, bis ich nicht sowohl mich als vielmehr sie befriedigt wüßte.
Jedermann wird diese Vorsicht billigen, über welche Herr v. Cotta sich höchst unanständig gebärdet, indem er zugleich gestehen muß, daß er selbst durch jene Verheimlichung Schuld an der ganzen Verzögerung sey; denn warum geht er nicht eher mit diesem Bekenntniß hervor?
Doch ich muß inne halten, um nicht die tiefe Indignation wieder aufzuregen, die ich bey Lesung jenes Schreibens heftig empfand; ich eile vielmehr, Ihnen beyliegenden Aufsatz zu empfehlen, welcher, wenn ich nicht irre, alle Theilnehmer zufrieden stellt, wie es schon vor zwey Jahren hätte geschehen können, wäre man nicht, und zwar ganz ohne Noth, gegen mich rückhaltig gewesen.
[14] Übrigens werden Sie, mein Freund, gewiß billigen, daß ich nachstehenden Vertrag als mit der J. G: Cottaischen Buchhandlung abzuschließen behandle. Denn diese ist es ja allein, welche bisher von Frege und Comp. in Leipzig anerkannt und auf deren Credit gezahlt worden.
Auch bleibt das mercantile Verhältniß unverrückt, wie sich das persönliche auch gestalten mag, und wird ja wohl die Correspondenz künftighin in einem schicklichen Geschäftsstyl zu führen sey.
Mit herzlichem Bedauern, Ihnen wieder lästig zu werden,
unabänderlich
Der Ihrige
Goethe.
2) Die J. G. Cotta'sche Buchhandlung erklärt: daß man nach Ausweis ihrer Bücher und Rechnungen die v. Schillerische Erben für die denenselben gebührende Hälfte von Vier Tausend Thalern durch Vorschlüsse und Stückzahlungen vollkommen befriedigt sind.
[15] 3) Gedachte Buchhandlung verpflichtet sich, hierüber ein legales Zeugniß von Seiten der Schillerischen Erben beyzubringen, wodurch zugleich Unterzeichneter aller ferneren Ansprüche entbunden, auch gebilligt würde, daß der Verlagshandlung das gesammte Manuscript inzwischen eingehändigt worden.
4) Die J. G. Cotta'sche Buchhandlung zahlt die auf die Goethesche Seite fallende Hälfte an
5) Das Verlagsrecht wird auf zwölf Jahre zugestanden und zwar von der Erscheinung an des Werks im Publicum.
6) Die erste Ausgabe wird in Octav veranstaltet; sollte man jedoch in der Folge eine Taschenausgabe belieben, so wird man alsdann über den zu entrichtenden Nachschuß des Honorars Übereinkunft zu treffen haben.
7) Frey-Exemplare erhalten
Mit den Schillerischen wird die Verlagshandlung unmittelbar deshalb übereinkommen.
8) Sobald Unterzeichneter eine mit dem Vorstehenden übereinstimmende schriftliche Zusicherung erhält, [16] geht alsobald das vollständige Manuscript an die Verlagshandlung ab.
9) Die Aushängebogen werden successiv, wie sie die Presse verlassen, anher gesendet.
Weimar den 8. März 1828.
J. W. v. Goethe.