[61] 10/3084a.
An Vohs und Willms
[Concept.]
Aus den eingesendeten Ackten des kommittirten Fürstl. Rudolstädtischen Amtes ist zu ersehen gewesen: daß der Theater Schneider Schütz sich gröblich vergangen habe, deßwegen die Oberdirecktion ihn von dem Theater zu entfernen beschlossen hat; welches ihm sogleich durch die Regie bekannt zu machen ist.
Da aber zugleich die Ackten besagen: daß der Schauspieler Herr Benda durch eine unanständige Selbstrache und der Schauspieler Herr Müller durch
[61] Anreizen und Aufhetzen, bey dieser Gelegenheit, sich nicht minder vergangen; so wird denselben solche Ungebühr hiermit ernstlich verwiesen und zugleich erklärt: daß kein Schauspieler künftig, der sich selbst, durch Worte oder Thätlichkeiten, Recht zu verschaffen sucht, an irgend eine weitere Genugthuung Anspruch zu machen habe, vielmehr wird die Oberdirecktion in solchen Fällen (wie es ohnehin Rechtens ist) einem Satisfacktionsgesuche keine Statt geben.
Gegenwärtiges hat die Regie bey der Gesellschaft zu ihrer Nachachtung circuliren zu lassen.
Weimar d. 7. Sept. 1794.
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