[327] 371) Strafe eines Sabbathschänders. 1

Anno 1604 hat ein Bauer zu Dölnitz, über dessen Geiz allenthalben geklagt worden, mit seinem Weibe, Sohn, Tochter und Magd am 9. Julius Sonntags den ganzen Tag im Heu zu Collenberg gearbeitet, den 2. Julius, als den Tag hernach, am Fest Mariä Heimsuchung, will die Magd in die Kirche gehen, welches der Mann nicht zugeben wollen, sondern hat Anstalt gemacht, wieder auf das Heu zu gehen. Und obwohl das Weib und Sohn dem Vater zugeredet, man wolle erstlich in die Kirche gehen, weil gestern der Gottesdienst auch versäumt worden sei, so haben sie doch nicht gehen dürfen, sondern wurden mit Schelten zum Heumachen fortgetrieben, worüber die Magd sehr geseufzt. Was geschieht nun? Ohngefähr um 2 Uhr nach Mittag haben sie das Setzen eines Heuschobers vollendet und der Bauer hat das Heu darzu von den andern hinaufgenommen, gelegt und derb getreten. Als sie fertig sind und den Schober, welcher an die 8 Ellen hoch gewesen, mit den Harken bezogen, auch ferner gehen und die Nachreche verrichten wollen, befiehlt der Bauer seiner Tochter, sie solle ein Reis abbrechen, welches er auf den Haufen stecken wolle. Darauf hat die einfältige Dirne den Rechen oder Harken mit aufgerichtetem Stiele an den Heuschober gelehnt und ein Weidenreis geholt. Als der Bauer das Reis aufgesteckt, tritt sie ein wenig bei Seite zu sehen, ob der Haufen auch fein gleich stehe. Indeß rutscht ihr Vater herunter und kömmt gleich auf den Rechenstiel zu sitzen, welcher ihm auf der rechten Seite des Gesäßes hinein und auf der linken Brust oben an dem linken Arme hinausgeht. Mutter und Kinder laufen hinzu, schreien und ziehen an dem Rechen, solchen herauszubringen, allein der Stiel ist unten abgebrochen; da laden sie endlich den Vater auf und führen ihn gen Halle zum Barbier und darüber bricht die oben herausgehende Spitze ab. Der Barbier aber hat das Holz herausschneiden und darzu zwo Rippen lösen müssen, worüber der Mann unglaubliche Schmerzen ausstehen, aber doch nicht ersterben können, sondern ist wiederum geheilt worden, aber sein Lebtag ein ungesunder Mann verblieben, der nicht wieder in die Kirche zu gehen vermocht, darüber er seinen Frevel, Geiz und Verachtung göttlichen Wortes, Entheiligung des Sabbaths und Missethat sehr bereut, bis er Anno 1610 an der Pest verstorben.

Fußnoten

1 Nach Vulpius S. 204.

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek